Der Fall
Ein in Deutschland bislang ansässiger Steuerpflichtiger war nach Frankreich verzogen, arbeitete aber weiterhin für seinen inländischen Arbeitgeber. Der Arbeitslohn war in Frankreich steuerpflichtig. Nach einigen Jahren endete das Arbeitsverhältnis mit dem inländischen Arbeitgeber. Der Grenzgänger erhielt eine einmalige Abfindung. Das Finanzamt war der Auffassung, die Abfindung wäre zeitanteilig im Inland steuerpflichtig.
FG-Urteil
Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg schloss sich der Ansicht der Finanzverwaltung an. Die Abfindung würde zu den inländischen Einkünften zählen und wäre insoweit steuerpflichtig, als die ausgeübte Tätigkeit, für deren Auflösung die Abfindung gezahlt wurde, der inländischen Besteuerung unterlegen hat (Urteil vom 16.1.2018, 6 K 1405/15, rkr.). Da der Steuerpflichtige während der gesamten Dauer des betreffenden Beschäftigungsverhältnisses von 330 Monaten insgesamt 260 Monate seinen Wohnsitz in Deutschland hatte, unterlag die Abfindung insoweit der inländischen Besteuerung. Lediglich der Anteil von 70/330 war in Deutschland nicht steuerpflichtig.
DBA Frankreich
Nichts anderes ergibt sich nach Auffassung des FG aus dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Frankreich. Für Abfindungszahlungen gilt hier das Arbeitsortprinzip, wonach Abfindungen ausschließlich dem Ort der früheren Arbeitnehmertätigkeit zuzuordnen sind. Gegen dieses Urteil wurde zwar die Revision zugelassen, das Urteil ist aber zwischenzeitlich rechtskräftig.
Stand: 25. September 2018
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